In Deutschland muss in jedem Unternehmen, das nach dem dualen System ausbildet, mindestens ein Ausbilder nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO oder AusbEignV) tätig sein, der sowohl Ansprechpartner für die Auszubildenden als auch betriebsintern für die Ausbildung insgesamt verantwortlich ist. Die Mehrheit der Ausbilder in Deutschland hat eine Qualifikation gemäß AEVO.
Jedoch erstreckt sich das Tätigkeitsfeld eines Ausbilders nicht nur auf die Ausbildung von Auszubildenden mit Lehrvertrag. Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 1, Absatz 4 und 5 schließt das Tätigkeitsfeld die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung mit ein. Die berufliche Fortbildung umfasst alle beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, die zur Erhaltung, Anpassung und Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit dienen. Während die berufliche Umschulung dazu dient, jemand berufsfremden für eine berufliche Tätigkeit zu qualifizieren, dient die Erhaltungsfortbildung dem Erhalt bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten, die Erweiterungsfortbildung soll zusätzliche berufstypische Kenntnisse vermitteln und die Anpassungsfortbildung dient der Anpassung an veränderte Arbeitsbedingungen.[3] Somit erstreckt sich das Ausbildungsfeld auch auf die Auszubildenden mit Arbeitsvertrag.
Um sicherzustellen, dass eine Berufs- und arbeitspädagogische Eignung der Ausbilder vorliegt, müssen Ausbilder/innen die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Dieser Nachweis der Ausbildungsbefähigung nach BBiG § 30, Absatz 1 wird in der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) geregelt. In der Regel ist hierzu die Fortbildungsprüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung zu absolvieren, die umgangssprachlich auch als AdA-Schein bezeichnet wird, da die dazu häufig durchgeführte Qualifizierungsmaßnahme auch Ausbildung der Ausbilder genannt wird. Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 98, Absatz 2, wird hierzu explizit die Notwendigkeit des Vorhandenseins einer berufs- und arbeitspädagogischen Eignung bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen gefordert.
Inhalte der Prüfung nach AEVO
2009 wurden die Inhalte gekürzt, die Struktur gestrafft und ausgerichtet auf die betrieblichen Abläufe. Bei der Ausgestaltung stand die Umsetzung in den Unternehmen im Fokus, und zwar in den Unternehmen der Landwirtschaft, des Handwerks, von Industrie, Handel und Dienstleistung sowie im Öffentlichen Dienst. Die nachfolgenden vier Handlungsfelder sollen dies sicherstellen:
- HF 1: Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
- HF 2: Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
- HF 3: Ausbildung durchführen
- HF 4: Ausbildung abschließen